Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)

vom 24.01.1952 (BGBl. I S. 69), Fassung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), Stand: 23.05.2017
Gliederungsnummer: 8052-1

Zuletzt geändert durch:

  • Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228)

    Inhaltsübersicht

    Inhaltsübersicht

    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Geltungsbereich

    § 1 Geltungsbereich

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    Zweiter Abschnitt Beschäftigungsverbote

    Zweiter Abschnitt Beschäftigungsverbote

    § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

    § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

    § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

    § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

    § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    Fußnote:
    *) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.

    § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    Fußnote:
    *) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.

    § 7 Stillzeit

    § 7 Stillzeit

    § 7 Stillzeit

    § 7 Stillzeit

    § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

    § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

    § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

    § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

    Abschnitt 2a Mutterschaftsurlaub

    Abschnitt 2a Mutterschaftsurlaub

    § 8a

    § 8a

    § 8b

    § 8c

    § 8d

    Dritter Abschnitt Kündigung

    Dritter Abschnitt Kündigung

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9 Kündigungsverbot

    § 9a Kündigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub

    § 10 Erhaltung von Rechten

    § 10 Erhaltung von Rechten

    Vierter Abschnitt Leistungen

    Vierter Abschnitt Leistungen

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    § 12 Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Beschäftigte

    § 12 Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Beschäftigte

    § 12 Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Beschäftigte

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 13 Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    § 15 Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe

    § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    § 16 Freizeit für Untersuchungen

    § 16 Freizeit für Untersuchungen

    § 16 Freizeit für Untersuchungen

    § 16 Freistellung für Untersuchungen

    § 16 Freistellung für Untersuchungen

    § 17 Erholungsurlaub

    § 17 Erholungsurlaub

    Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

    Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

    § 18 Auslage des Gesetzes

    § 18 Auslage des Gesetzes

    § 19 Auskunft

    § 19 Auskunft

    § 20 Aufsichtsbehörden

    § 20 Aufsichtsbehörden

    Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    § 22 Beauftragte

    § 23 Geldbuße

    Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften

    Siebter Abschnitt Schlussvorschriften

    § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

    § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

    § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

    § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

    § 25 Geltung im Land Berlin

    § 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

    [Schlussformel]


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