Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

vom 21.12.1957 (BGBl. I S. 1881), Stand: 30.07.1996
Gliederungsnummer: 8050-20-2

Zuletzt geändert durch:

  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1186)

    Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

    § 1

    § 1

    (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
    1. von frischer Milch:
    Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
    2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
    3. von Blumen:
    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
    4. von Zeitungen:
    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

    (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

    (3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

    § 2

    § 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

    [Schlussformel]

    Bonn, den 21. Dezember 1957.
    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    In Vertretung
    Dr. Claussen


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