Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 
[Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9511-20]
Fassung: 13.06.1977 BGBl. I Nr. 34 S. 813 - 829  Gültig ab: 15.07.1977
Stand: 07.12.2021

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Artikel 1 vom 07.12.2021
Zur NormListe aller Änderungen
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. II S. 1017), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wird verordnet:
§ 1 Anwendung der Internationalen Regeln  (letzte Änderung)
§ 2 Geltungsbereich  (letzte Änderung)
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
§ 6 Verkehrstrennungsgebiete
§ 7 Sicherheitszonen  (letzte Änderung)
§ 7a Auskunft auf Ersuchen
§ 8 Überwachung, Befreiung  (letzte Änderung)
§ 8a Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen (gültig bis 04.12.2003)
§ 8b Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (gültig bis 18.04.1991)
[Schlussformel] 
Anlage (zu § 1) Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
     Teil A Allgemeines
     Teil B Ausweich- und Fahrregeln
     Teil C Lichter und Signalkörper
     Teil D Schall- und Lichtsignale
     Teil E Befreiungen
     Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens  (letzte Änderung)
     Anlage I Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
     Anlage II Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
     Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
     Anlage IV Notzeichen
Fußnote:
Frühere amtliche Bezeichnung: "Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO)" (vom 15.7.1977 bis 18.11.1989)




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