Lieferservice für Gesetze und Verordnungen

LexXpress erstellt die vollständige und tagesaktuelle Volltext-Datenbank des deutschen Bundesrechts in allen Fassungen seit dem 1. Januar 1989. Das Angebot historischer Fassungen geht teilweise auch weit darüber hinaus. Darüber hinaus dokumentiert LexXpress deutsche Landesrechte, EU-Recht und Gerichtsentscheidungen.
LexXpress bietet Verlagen und Unternehmen, die aktuelle Gesetze und Verordnungen benötigen, einen Lieferservice für alle im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Landesgesetzblättern und dem Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen sowie für konsolidierte Gesetzes- und Verordnungstexte. Auf Wunsch können auch ältere Normfassungen geliefert werden.

Elektronische Konsolidierung

Die Normen werden mit der eigenentwickelten Software "LexXpress Konsolidator" weitgehend automatisiert konsolidiert und sind somit sehr schnell - in der Regel noch am Tage der Verkündung - und mit sehr hoher Textqualität verfügbar.

LexXpress liefert die Daten in jedem gewünschten Datenformat. Als Beispieldokument wird nachstehend der § 87a des Urheberrechtsgesetzes im XML-Format dargestellt:

XML-Musterdokument
<einzelnorm>
<abk>UrhG</abk>
<name>§ 87a</name>
<titel>Begriffsbestimmungen</titel>
<sachgebiet>Urheberrecht</sachgebiet>
<fassung>
<datum>22.07.1997</datum>
<gueltigab><datum>01.01.1998</datum><zeit>00:00:00</zeit></gueltigab>
</fassung>
<text>
<absatz><nr>(1)</nr> Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.</absatz>
<absatz><nr>(2)</nr> Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.</absatz>
</text>
<fussnote>Eingefügt durch: Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste Art. 7 Nr. 6 vom 22.07.1997 (BGBl. I 1997 Nr. S. 1870)</fussnote>
</einzelnorm>

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