Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 
 Teil III Methoden und Mittel der Kriegführung Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
 Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
[Vertrag] [Bundesrecht] [FNA: 2128-2-1]
Fassung: 08.06.1977 BGBl. II Nr. 47 S. 1551 - 1636 PDF-Format  Gültig ab: 14.08.1991
Stand: 11.12.1990
Artikel 43 Streitkräfte
Fassung: 08.06.1977  Gültigab: 14.08.1991 
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Inhalt


Fassungen:
08.06.1977
(1) 1Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. 2Diese Streitkräfte unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet.
(2) Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.
(3) Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit.
Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



Entscheidungen zu Artikel 43:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BGH 3 StR 265/13 06.05.2014

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=1GenfAbkZusV&name=Artikel 43&fassung=08.06.1977   Als Lesezeichen hinzufügen

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