Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 
 Teil III Methoden und Mittel der Kriegführung Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
 Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
[Vertrag] [Bundesrecht] [FNA: 2128-2-1]
Fassung: 08.06.1977 BGBl. II Nr. 47 S. 1551 - 1636 PDF-Format  Gültig ab: 14.08.1991
Stand: 11.12.1990
Artikel 46 Spione
Fassung: 08.06.1977  Gültigab: 14.08.1991 
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Inhalt


Fassungen:
08.06.1977
(1) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen der Abkommen oder dieses Protokolls hat ein Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, der bei Ausübung von Spionage in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen und kann als Spion behandelt werden.
(2) Wenn sich ein Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei für diese Partei in einem von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiet Informationen beschafft oder zu beschaffen versucht, so gilt dies nicht als Spionage, wenn er dabei die Uniform seiner Streitkräfte trägt.
(3) 1Wenn sich ein Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, der in einem von einer gegnerischen Partei besetzten Gebiet ansässig ist und für die Partei, der er angehört, in diesem Gebiet Informationen von militärischem Wert beschafft oder zu beschaffen versucht, so gilt dies nicht als Spionage, sofern er nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bewußt heimlich tätig wird. 2Ferner verliert eine solche Person nur dann ihren Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen und darf nur dann als Spion behandelt werden, wenn sie bei einer Spionagetätigkeit gefangengenommen wird.
(4) Ein Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, der in einem von einer gegnerischen Partei besetzten Gebiet nicht ansässig ist und dort Spionage betrieben hat, verliert nur dann seinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen und darf nur dann als Spion behandelt werden, wenn er gefangengenommen wird, bevor er zu den Streitkräften, zu denen er gehört, zurückgekehrt ist.
Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



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