Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 
 Teil III Methoden und Mittel der Kriegführung Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
 Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
[Vertrag] [Bundesrecht] [FNA: 2128-2-1]
Fassung: 08.06.1977 BGBl. II Nr. 47 S. 1551 - 1636 PDF-Format  Gültig ab: 14.08.1991
Stand: 11.12.1990
Artikel 47 Söldner
Fassung: 08.06.1977  Gültigab: 14.08.1991 
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Inhalt


Fassungen:
08.06.1977
(1) Ein Söldner hat keinen Anspruch auf den Status eines Kombattanten oder eines Kriegsgefangenen.
(2) Als Söldner gilt,
a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,
e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist und
f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.
Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=1GenfAbkZusV&name=Artikel 47&fassung=08.06.1977   Als Lesezeichen hinzufügen

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