Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens 
 Achter Teil Schutz des inneren Friedens
[Verordnung] [Bundesrecht] [BMF BMI] [FNA: 7611-5]
Fassung: 08.12.1931 RGBl. I Nr. 79 S. 699 - 745  Gültig ab: 10.12.1931 bis: 17.08.2006
Stand: 14.08.2006
Ist mit Ablauf des 17.08.2006 außer Kraft getreten
Kapitel III Verstärkung des Ehrenschutzes
Gültig bis 31.08.1951
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Aufgehoben durch Zum Gesetzestext:  Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 7 Nr. 1 vom 30.08.1951
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Inhalt


Fassungen:
08.12.1931
Um der zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung anderer und der wachsenden Verhetzung im politischen Kampf entgegenzuwirken, wird folgendes bestimmt:
§ 1  (gültig bis 31.08.1951)
§ 2  (gültig bis 31.08.1951)
§ 3  (gültig bis 31.08.1951)
§ 4  (gültig bis 31.08.1951)
§ 5  (gültig bis 31.08.1951)



Entscheidungen zu Kapitel III:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerfG 2 BvF 1/20 25.03.2021
BVerfG 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 25.03.2021

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=4NotVO&name=Kapitel III&fassung=08.12.1931   Als Lesezeichen hinzufügen

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