Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 
(Beihilfevorschriften - BhV) [VwV] [Bundesrecht]
Erste Fassung: 17.03.1959 BAnz. Nr. 54 S. 1 Letzte Fassung: 01.11.2001 GMBl. S. 919  Gültig ab: 01.04.1959
Stand: 30.01.2004

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Achtundzwanzigste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften Achtundzwanzigste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften Artikel 1 vom 30.01.2004
Zur NormListe aller Änderungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 9a Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
§ 12 Eigenbehalte, Belastungsgrenzen  (letzte Änderung)
§ 13 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
§ 14 Bemessung der Beihilfen
§ 15 Begrenzung der Beihilfen
§ 16 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
§ 17 Verfahren
§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
Fußnote:
Frühere amtliche Bezeichnung: "Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV)" (vom 1.4.1959 bis 31.12.2003)
Abgelöst durch Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV), für vor dem 14.2.2009 entstandene Aufwendungen nach § 58 weiter in Kraft.

Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



Entscheidungen zu BhV Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Neustadt a.d.Wstr. 1 K 632/14.NW 25.02.2015
OVG  Münster 1 A 2426/10 18.04.2013
OVG  Münster 1 A 2333/09 26.09.2012
OVG  Münster 1 A 496/10 29.02.2012
VG  Hannover 13 A 3196/10 02.02.2011
BSG B 1 KR 26/09 R 28.09.2010
VG  Koblenz 2 K 1005/09.KO 24.08.2010
VG  Meiningen 1 K 344/09 Me 03.05.2010
BVerwG 2 C 127.07; 2 C 11.08 30.04.2009 Praxisgebühr auch für Beamte
Auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen haben die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen. Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist.

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VG  Berlin 26 A 28.08 21.10.2008
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