Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden 
(Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 613-1-11]
Fassung: 03.12.1974 BGBl. I Nr. 131 S. 3377 - 3381  Gültig ab: 01.01.1975 bis: 30.11.2008
Stand: 24.11.2008
Ist mit Ablauf des 30.11.2008 außer Kraft getreten
Anlage (zu § 3 Abs. 4) Grenznahe Gemeinden
Fassung: 22.12.1994  Gültigab: 01.01.1995 - bis 30.11.2008
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung Artikel 2 Nr. 3 vom 22.12.1994
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden § 3 vom 22.12.1994

Inhalt


Fassungen:
03.12.1974 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
03.08.1993 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
22.12.1994
Folgende deutsche Gemeinden sind grenznahe Gemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4
1. Deutsch-schweizerische Grenze:
Die Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161) gelegen sind.
2. Übrige Grenzen:
Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Streifens längs des deutschen Teils der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt.



Entscheidungen zu EF-VO Anlage:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerwG 1 D 1.12 29.10.2013

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=EFVO&name=Anlage&fassung=22.12.1994   Als Lesezeichen hinzufügen

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