Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 
[Verordnung] [Europarecht]
Fassung: 12.10.1992 ABl. EU L Nr. 302 S. 1 - 50  Gültig ab: 22.10.1992

Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: § 1 § 1  [Bundesrecht]

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DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die Zollvorschriften, die derzeit über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut sind, sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dies ist im Hinblick auf den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.
Der auf diese Weise festgelegte Zollkodex muß grundsätzlich das bestehende Zollrecht enthalten. Jedoch sind solche Änderungen vorzunehmen, die dieses Zollrecht kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk zu schaffen.
Ausgehend von dem Konzept eines Binnenmarktes muß der Zollkodex allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind; dazu gehören auch die agrar- und handelspolitischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Belange dieser Gemeinschaftspolitiken.
Es erscheint der Hinweis angezeigt, daß dieser Zollkodex unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt. Solche Vorschriften können insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen, statistischen oder handelspolitischen Regelungen und in bezug auf die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden.
Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Masse Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfsystem im Zollbereich muß das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.
Angesichts der grossen Bedeutung des Aussenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.
Um die einheitliche Durchführung dieses Zollkodex sicherzustellen, empfiehlt es sich, ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, das es ermöglicht, innerhalb angemessener Fristen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Ausserdem ist ein Ausschuß für den Zollkodex einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet zu gewährleisten.
Beim Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, daß Betrugsfälle oder Unregelmässigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften auswirken können, verhütet werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Titel I ALLGEMEINES
     Kapitel 1 GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLEGENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
     Kapitel 2 VERSCHIEDENE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PERSONEN NACH DEM ZOLLRECHT
Titel II GRUNDLAGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG DER SONSTIGEN IM WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
     Kapitel 1 ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG DER WAREN
     Kapitel 2 URSPRUNG
     Kapitel 3 ZOLLWERT DER WAREN
Titel III VORSCHRIFTEN, DIE FÜR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTE WAREN GELTEN, BIS DIESE EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ERHALTEN HABEN
     Kapitel 1 VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT
     Kapitel 2 GESTELLUNG
     Kapitel 3 SUMMARISCHE ANMELDUNG UND ABLADEN DER GESTELLTEN WAREN
     Kapitel 4 VERPFLICHTUNG, DEN GESTELLTEN WAREN EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZU GEBEN
     Kapitel 5 VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG
     Kapitel 6 VORSCHRIFTEN FÜR IN EINEM VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERTE NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN
     Kapitel 7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Titel IV ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG
     Kapitel 1 ALLGEMEINES
     Kapitel 2 ZOLLVERFAHREN
     Kapitel 3 SONSTIGE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Titel V VERBRINGEN VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT
     Artikel 183 
Titel VI VORZUGSBEHANDLUNGEN
     Kapitel 1 BEFREIUNGEN
     Kapitel 2 RÜCKWAREN
     Kapitel 3 ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND ANDERE MEERESERZEUGNISSE
Titel VII ZOLLSCHULD
     Kapitel 1 SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DEN ZOLLSCHULDBETRAG
     Kapitel 2 ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD
     Kapitel 3 ERHEBUNG DES ZOLLSCHULDBETRAGS
     Kapitel 4 ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD
     Kapitel 5 ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN
Titel VIII RECHTSBEHELF
     Artikel 243 
     Artikel 244 
     Artikel 245 
     Artikel 246 
Titel IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
     Kapitel 1 AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX
     Kapitel 2 RECHTSWIRKUNGEN DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENEN MASSNAHMEN, AUSGESTELLTEN PAPIERE UND GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT
     Kapitel 3 SONSTIGE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Fußnote:
(1) ABl. Nr. C 128 vom 23. 5. 1990, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 176, und Beschluß vom 16. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 5.

Wichtiger Hinweis:
Im Gegensatz zum deutschen Bundesrecht werden landes- und europarechtliche sowie ausländische Vorschriften derzeit nicht systematisch aktualisiert.
Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



Entscheidungen zu Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
FG  Düsseldorf 4 K 1404/17 Z 09.08.2017
VG  Köln 13 K 2037/15 01.06.2017
FG  Düsseldorf 4 K 2955/15 Z,EU 20.06.2016
FG  Karlsruhe 11 K 2269/14 12.04.2016
FG  Karlsruhe 11 K 1567/10 22.12.2015
FG  Düsseldorf 4 K 1307/14 Z 13.11.2015
FG  Düsseldorf 4 K 2365/14 Z,EU 04.09.2015
EuGH  Luxemburg C-129/13 03.07.2014
FG  Hamburg 4 K 268/11 17.06.2014
FG  Hamburg 4 K 142/12 08.05.2014
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