Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands 
 Kapitel I Wirkung des Beitritts
(Einigungsvertrag) [Vertrag] [Bundesrecht] [FNA: 105-3]
Fassung: 31.08.1990 BGBl. II Nr. 35 S. 889 - 904 PDF-Format  Gültig ab: 29.09.1990
Stand: 08.10.1998
Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
Fassung: 31.08.1990  Gültigab: 29.09.1990 
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Inhalt


Fassungen:
31.08.1990
(1) 1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. 2Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



Entscheidungen zu Artikel 2:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BSG B 5 R 30/23 B 04.05.2023
BGH V ZR 52/20 19.03.2021
FG  Kassel 8 K 1797/03 20.05.2008
BVerwG 3 C 40.03 11.11.2004
BGH V ZR 189/99 03.11.2000
OLG  Dresden 3 W 1050/97 11.02.1998
BAG 4 AZR 555/93 13.07.1994
BGH XII ZR 127/92 10.11.1993

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