Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr 
 Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMI BMU] [FNA: 9232-14]
Fassung: 03.02.2011 BGBl. I Nr. 5 S. 139 - 220 PDF-Format  Gültig ab: 11.02.2011 bis: 31.08.2023
Stand: 20.07.2023
Ist mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft getreten
Abschnitt 2a Wechselkennzeichen
Fassung: 23.03.2017  Gültigab: 01.10.2017 - bis 31.08.2023
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Geändert durch Zum Gesetzestext: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 1 Nr. 29 c) vom 23.03.2017
Zum vorherigen Abschnitt Zum nächsten Abschnitt
Inhalt


Fassungen:
13.01.2012 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
19.10.2012 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
23.03.2017
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.

  • 1. einzeiliges Kennzeichen
    Abbildung

  • 2. zweizeiliges Kennzeichen
    Abbildung

  • 3. Kraftradkennzeichen
    Abbildung

  • 4. Ergänzungsbestimmungen
    Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.





  • Entscheidungen zu FZV Abschnitt 2a:
    Gericht Aktenzeichen Datum Titel
    BGH VIII ZR 272/20 09.11.2022
    BGH VIII ZR 190/19 08.12.2021
    BGH VIII ZR 118/20 21.07.2021
    BGH VIII ZR 254/20 21.07.2021
    BGH VIII ZR 275/19 21.07.2021
    BGH VIII ZR 357/20 21.07.2021
    BGH V ZB 53/18 07.03.2019
    VG  Karlsruhe 6 K 2374/16 06.03.2018
    LG  Hagen 8 O 218/16 16.06.2017
    VG  Köln 18 K 5857/16 12.01.2017
    Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

    Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=FZVO 2011&name=Abschnitt 2a&fassung=23.03.2017   Als Lesezeichen hinzufügen

    LexXpress arbeitet mit aller gebotenen Sorgfalt. Dennoch können die auf diesem Server angebotenen Dokumente Fehler enthalten und sind möglicherweise nicht aktuell. LexXpress haftet nicht für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten. Sollten Sie in einem Dokument einen Fehler entdecken, so schicken Sie bitte ein E-Mail an die Redaktion, damit wir das Dokument überarbeiten können. Hinweise zum Dokumentationsverfahren finden Sie in unseren Dokumentationsrichtlinien.