Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9231-1-11]
Fassung: 18.08.1998 BGBl. I Nr. 55 S. 2214 - 2293 PDF-Format  Gültig ab: 01.01.1999 bis: 17.12.2010
Stand: 13.12.2010
Ist mit Ablauf des 17.12.2010 außer Kraft getreten
Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
Fassung: 07.01.2004  Gültigab: 01.07.2004 - bis 17.12.2010
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Anwendungsregelung in: Zum Gesetzestext: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 17 vom 09.08.2004
Anwendungsregelung in: Zum Gesetzestext: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 17 vom 07.01.2009
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 1 Nr. 2 vom 07.01.2004

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Inhalt


Fassungen:
18.08.1998 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
07.01.2004
1. Theoretische Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     1.1 Prüfungsstoff (gültig bis 17.12.2010)
     1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     1.3 Durchführung der Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     1.4  (gültig bis 17.12.2010)
2. Praktische Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     2.1 Prüfungsstoff (gültig bis 17.12.2010)
     2.2 Prüfungsfahrzeuge (gültig bis 17.12.2010)
     2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit (gültig bis 17.12.2010)
     2.4 Prüfungsstrecke (gültig bis 17.12.2010)
     2.5 Bewertung der Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     2.6 Nichtbestehen der Prüfung (gültig bis 17.12.2010)
     2.7  (gültig bis 17.12.2010)
Anwendungsregelung:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 17 (gültig ab 01.02.2005 bis 15.01.2009)
(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.
(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.
Anwendungsregelung:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 17 (gültig ab 16.01.2009 bis 17.12.2010)
(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.
(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.



Entscheidungen zu FeV Anlage 7:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerwG 3 C 3.21 15.09.2021
BVerwG 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) 15.09.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
VG  Neustadt a.d.Wstr. 3 K 623/13.NW 27.09.2013
VG  Saarlouis 10 K 568/13 18.09.2013
VG  Düsseldorf 14 L 1600/13 12.09.2013
VGH  Mannheim 10 S 206/13 19.08.2013
VGH  Mannheim 10 S 1266/13 19.08.2013
VG  Augsburg Au 7 S 13.1130 13.08.2013
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