Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMU] [FNA: 9231-1-19]
Fassung: 13.12.2010 BGBl. I Nr. 65 S. 1980 - 2105 PDF-Format  Gültig ab: 18.12.2010
Stand: 02.10.2024

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 2 vom 02.10.2024
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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
§ 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7, § 6e Absatz 1, § 30c Absatz 1 sowie § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), § 6e und § 30c durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 63 durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Inhaltsübersicht 
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
     § 1 Grundregel der Zulassung
     § 2 Eingeschränkte Zulassung
     § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
     1. Allgemeine Regelungen
     2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
     3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
     4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
     5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
     6. Fahrerlaubnis auf Probe
     7. Fahreignungs-Bewertungssystem
     8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
     9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
     10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
III. Register
     1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
     2. Fahreignungsregister
IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
     § 65 Ärztliche Gutachter
     § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
     § 67 Sehteststelle
     § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
     § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
     § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
     § 71 Verkehrspsychologische Beratung
     § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
     § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
     § 72 Begutachtung
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
     § 73 Zuständigkeiten
     § 74 Ausnahmen
     § 75 Ordnungswidrigkeiten
     § 76 Übergangsrecht
     § 77 Verweis auf technische Regelwerke
     § 78 Inkrafttreten
[Schlussformel] 
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5)
Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
     1. Theoretische Prüfung
     2. Praktische Prüfung
Anlage 7a (zu § 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
     I. Allgemeiner Führerschein
     II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
     III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
     IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)
Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)
Anlage 8b (zu § 48a)
Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
     A. Vorbemerkungen
     B. Liste der Schlüsselzahlen
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)
Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
     A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
     B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Anlage 13 (zu § 40)  (letzte Änderung)
Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)
Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3)
Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2)
Anlage 15a (zu § 71b)
Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2)
Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1)



Entscheidungen zu FeV Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerwG 3 C 10.21 22.09.2022
BVerwG 3 C 10/21 22.09.2022
BFH V R 32/21 (V R 31/17), V R 32/21, V R 31/17 30.06.2022
BFH V R 32/21 (V R 31/17) 30.06.2022
BVerwG 3 C 3.21 15.09.2021
BVerwG 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) 15.09.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
BVerwG 3 C 5.20 04.12.2020
BVerwG 3 C 5/20 04.12.2020
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