Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr 
(BOKraft) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9240-2]
Fassung: 21.06.1975 BGBl. I Nr. 72 S. 1573 - 1587  Gültig ab: 01.09.1975
Stand: 16.04.2021
Anlage 1 (§ 26 Abs. 1) Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes
Fassung: 30.06.1989  Gültigab: 01.07.1989 
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften Artikel 4 Nr. 11 vom 30.06.1989

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Inhalt


Fassungen:
30.06.1989
(siehe Skizze)

Breite mindestens 250 mm, höchstens 520 mm
Höhe mindestens 75 mm, höchstens 120 mm
Schrifthöhe mindestens 50 mm,
Strichstärke mindestens 10 mm, höchstens 15 mm
Farbe der Aufschrift gelb
Farbe des Schriftuntergrundes schwarz

Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.

[Abbildung nicht wiedergegeben]



Entscheidungen zu BOKraft Anlage 1:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Düsseldorf 6 L 1873/12 28.11.2012
BAG 2 AZR 811/11 27.09.2012
VG  Stuttgart 8 K 1644/11 29.02.2012

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=KraftfUntBetrVO&name=Anlage 1&fassung=30.06.1989   Als Lesezeichen hinzufügen

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