Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 
(Kollisionsverhütungsregeln - KVR) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV] [FNA: 9511-20]
Erste Fassung: 20.10.1972 BGBl. II Nr. 34 S. 1023 - 1060 Letzte Fassung: 13.06.1977 BGBl. I Nr. 34 S. 813 - 829  Gültig ab: 15.07.1977
Stand: 07.12.2021
Anlage IV Notzeichen
Fassung: 18.03.2009  Gültigab: 01.12.2009 
Geändert durch Zum Gesetzestext: Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Artikel 1 Nr. 2 vom 18.03.2009
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Inhalt


Fassungen:
20.10.1972 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
14.06.1989 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
07.12.1994 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
18.03.2009
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;
b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;
d) das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);
e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort „Mayday“;
f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;
g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;
h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;
i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf:
a) UKW-Kanal 70 oder
b) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;
m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;
o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.
2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen:
a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
b) ein Seewasserfärber.
Wichtiger Hinweis:
Vorschriften, die im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet werden und nicht Bestandteil des Fundstellennachweises A (FNA) sind, werden derzeit nicht systematisch aktualisiert. Diese Normen sind deshalb möglicherweise nicht immer auf aktuellem Stand.



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