Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr 
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9232-1]
Erste Fassung: 13.11.1937 RGBl. I Nr. 123 S. 1215 - 1246 Letzte Fassung: 28.09.1988 BGBl. I Nr. 49 S. 1793 - 1796  Gültig ab: 01.01.1938 bis: 04.05.2012
Stand: 10.05.2012
Ist mit Ablauf des 04.05.2012 außer Kraft getreten
Anlage IX (§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Prüfplakette)
Fassung: 22.10.2003  Gültigab: 01.11.2003 - bis 04.05.2012
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 1 Nr. 36 vom 22.10.2003

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Inhalt


Fassungen:
13.11.1937 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
24.07.1989 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
20.07.2000 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
20.07.2000 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
22.10.2003
AbbildungVorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 123 mm
Strichdicke0,7 mm

Ergänzungsbestimmungen

1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
2003 gelb
2004 braun
2005 rosa
2006 grün
2007 orange
2008 blau.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
braun RAL 8004
rosa RAL 3015
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000.
2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60 Grad) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5. (aufgehoben)



Entscheidungen zu StVZO Anlage IX:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BGH 1 StR 172/18 16.08.2018
VG  Düsseldorf 6 K 12341/17 24.01.2018
BVerwG 3 B 52.16 19.07.2017
OVG  Münster 8 A 1742/10 04.02.2014
NdsOVG  Lüneburg 12 LB 19/13 23.01.2014
BFH II R 44/09 24.02.2010
BGH III ZR 207/08 17.09.2009
BVerfG 1 BvR 194/52 03.10.1957

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=StVZO&name=Anlage IX&fassung=22.10.2003   Als Lesezeichen hinzufügen

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