Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr 
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9232-1]
Erste Fassung: 13.11.1937 RGBl. I Nr. 123 S. 1215 - 1246 Letzte Fassung: 28.09.1988 BGBl. I Nr. 49 S. 1793 - 1796  Gültig ab: 01.01.1938 bis: 04.05.2012
Stand: 10.05.2012
Ist mit Ablauf des 04.05.2012 außer Kraft getreten
Anlage Vc (zu § 60 Abs. 1d) Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen
Fassung: 11.09.2002  Gültigab: 18.09.2002 - bis 28.02.2007
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 58 vom 25.10.1994
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 21c vom 22.07.1997
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 29 vom 20.07.2000
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr Anlage Va vom 20.07.2000
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 47a vom 11.12.2001
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 18 vom 07.08.2002
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 3 Nr. 12 vom 10.02.2003
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 23 vom 11.09.2002
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 72 vom 11.09.2002
Aufgehoben durch Zum Gesetzestext:  Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 2 Nr. 25 vom 25.04.2006

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Inhalt


Fassungen:
22.07.1997 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
11.09.2002
1. Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
2. Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Der Kennbuchstabe "H" nach der Zahl in der Erkennungsnummer gibt an, daß für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß § 21c erteilt worden ist.
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
(nicht wiedergegeben)
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
(nicht wiedergegeben)
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden.
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a, Krafträder, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
(nicht wiedergegeben)
3. Euro-Feld
Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.



Entscheidungen zu StVZO Anlage Vc:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Düsseldorf 6 K 12341/17 24.01.2018
BVerwG 3 B 52.16 19.07.2017
OVG  Münster 8 A 1742/10 04.02.2014
NdsOVG  Lüneburg 12 LB 19/13 23.01.2014
BFH II R 44/09 24.02.2010
BGH III ZR 207/08 17.09.2009
BVerfG 1 BvR 194/52 03.10.1957

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