Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr 
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9232-1]
Erste Fassung: 13.11.1937 RGBl. I Nr. 123 S. 1215 - 1246 Letzte Fassung: 28.09.1988 BGBl. I Nr. 49 S. 1793 - 1796  Gültig ab: 01.01.1938 bis: 04.05.2012
Stand: 10.05.2012
Ist mit Ablauf des 04.05.2012 außer Kraft getreten
Anlage Vd (§ 28 Abs. 5 Satz 1) Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen
Fassung: 11.09.2002  Gültigab: 18.09.2002 - bis 28.02.2007
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 58 vom 25.10.1994
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr Anlage Va vom 20.07.2000
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 18 vom 07.08.2002
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 3 Nr. 13 vom 10.02.2003
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 23 vom 11.09.2002
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 60 vom 11.09.2002
Verweist auf: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 72 vom 11.09.2002
Anwendungsregelung für: Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 60 vom 11.09.2002
Aufgehoben durch Zum Gesetzestext:  Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 2 Nr. 25 vom 25.04.2006

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Inhalt


Fassungen:
09.03.1998 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
20.07.2000 Zum Fassungsvergleich mit Vorgängerversion
11.09.2002
1. Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
1a. Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN
1451 Teil 2.
2. Kennzeichen
Es gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden
Maßgaben:
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit
einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1 blau -
Euro-Feld) zu verwenden.
Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die
Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld
selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der
Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die
Plaketten sind wie folgt anzubringen:
a) Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
b) bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den
Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des
Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1).
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
(nicht wiedergegeben)
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
(nicht wiedergegeben)
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im
Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem
Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende
Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
(nicht wiedergegeben)
3. Ergänzungsbestimmungen
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein.
4. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Für das Kennzeichen gilt § 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe,
daß die DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die
Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird.
Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der
turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für
Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden.



Entscheidungen zu StVZO Anlage Vd:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Düsseldorf 6 K 12341/17 24.01.2018
BVerwG 3 B 52.16 19.07.2017
OVG  Münster 8 A 1742/10 04.02.2014
NdsOVG  Lüneburg 12 LB 19/13 23.01.2014
BFH II R 44/09 24.02.2010
BGH III ZR 207/08 17.09.2009
BVerfG 1 BvR 194/52 03.10.1957

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