Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
(StVZO) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMI BMU] [FNA: 9232-16]
Fassung: 26.04.2012 BGBl. I Nr. 18 S. 679 - 952 PDF-Format  Gültig ab: 05.05.2012
Stand: 10.06.2024

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 1 vom 10.06.2024
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Inhaltsverzeichnis   (letzte Änderung)
A. Personen
     §§ 1 bis 15l
B. Fahrzeuge
     I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
     II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
     IIa. Pflichtversicherung
     III. Bau- und Betriebsvorschriften
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
     § 68 Zuständigkeiten
     § 69 
     § 69a Ordnungswidrigkeiten  (letzte Änderung)
     § 69b 
     § 70 Ausnahmen
     § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
     § 72 Übergangsbestimmungen  (letzte Änderung)
     § 73 Technische Festlegungen  (letzte Änderung)
Anlage I 
Anlage II 
Anlage III 
Anlage IV 
Anlage V 
Anlage Va 
Anlage Vb 
Anlage Vc 
Anlage Vd 
Anlage VI 
Anlage VII 
Anlage VIII (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge  (letzte Änderung)
     1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
     2 Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen  (letzte Änderung)
     3 Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
     3.1 Hauptuntersuchungen 
     4 Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen  (letzte Änderung)
Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
     1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung  (letzte Änderung)
     2 Umfang der Hauptuntersuchung
     3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
     4 Untersuchungskriterien
     5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
     6 Untersuchung
Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
     1 Allgemeines
     2 Voraussetzungen für die Anerkennung  (letzte Änderung)
     3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
     4 Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
     5 Technischer Leiter und Vertreter
     6 Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation
     7 Übergangsvorschriften
     
     9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
     1 Allgemeines  (letzte Änderung)
     2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten  (letzte Änderung)
     3 Nebenbestimmungen
     4 Rücknahme der Anerkennung
     5 Widerruf der Anerkennung
     6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten  (letzte Änderung)
     7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
     8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
     9 Schlussbestimmungen
Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
     1 Zweck und Anwendungsbereich
     2 Untersuchungsstellen
     3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte
     4 Abweichungen
     5 Schlussbestimmungen
     Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 
Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
     1 Zweck und Anwendungsbereich
     2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
     3 Weitergabe von Vorgaben
     4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
     5 Aufsicht über die Zentrale Stelle
     6 Kontrolle über die Zentrale Stelle
     7 Entwicklung von Vorgaben
     8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Anlage IXa (§ 47a Absatz 5) Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (gültig bis 31.05.2012)
Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
     1 Einteilung der Kraftomnibusse
     2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
     3 Fahrgastsitze
     4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
     5 Notausstiege
Anlage XI (zu § 47a)
Anlage XIa (zu § 47a)
Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2)
Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
     1 Definition der Luftfederung
     2 Gleichwertigkeit mit der Luftfederung
     3 Definition von Frequenz und Dämpfung
     4 Prüfverfahren
Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
     1 Anwendungsbereich
     2 Begriffsbestimmungen
     3 Emissionsklassen  (letzte Änderung)
Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
     Allgemeines 
     1 Anwendungsbereich
     2 (aufgehoben)
     3 Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
     Anhang I1) Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis, Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten, Vorschriften und Prüfung, Übereinstimmung der Produktion
     Anhang II Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)
     Anhang III Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
     Anhang IV Prüfung bei freier Beschleunigung
     Anhang V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion
     Anhang VI Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
     Anhang VII Eigenschaften der Trübungsmessgeräte
     Anhang VIII Aufbau und Verwendung des Trübungsmessgeräts
     Anhang IX Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
     Anhang X 
Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
     1 Art und Gegenstand der Prüfung
     2 Durchführung der Prüfungen, Nachweise
     3 Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
     1 Allgemeines
     2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
     3 Nebenbestimmungen
     4 Rücknahme der Anerkennung
     5 Widerruf der Anerkennung
     6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
     7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
     8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
     9 Schlussbestimmungen
Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4)  (letzte Änderung)
     Anhang (zu Anlage XVIII) Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1 und 4)  (letzte Änderung)
     1 Allgemeines (gültig bis 19.06.2024)
     2 Prüfungsfälle (gültig bis 19.06.2024)
     3 Durchführung der Prüfung (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)  (letzte Änderung)
     1 Allgemeines (gültig bis 19.06.2024)
     2 Einrichtungen und Ausstattungen (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)  (letzte Änderung)
     1 Allgemeines (gültig bis 19.06.2024)
     2 Allgemeine Voraussetzungen (gültig bis 19.06.2024)
     3 Nebenbestimmungen (gültig bis 19.06.2024)
     4 Rücknahme der Anerkennung (gültig bis 19.06.2024)
     5 Widerruf der Anerkennung (gültig bis 19.06.2024)
     6 Aufsicht (gültig bis 19.06.2024)
     7 Schlussbestimmungen (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a)  (letzte Änderung)
     1 Allgemeines (gültig bis 19.06.2024)
     2 Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten (gültig bis 19.06.2024)
     3 Handhabung der Werkstattkarte (gültig bis 19.06.2024)
     4 Nebenbestimmungen (gültig bis 19.06.2024)
     5 Rücknahme der Anerkennung (gültig bis 19.06.2024)
     6 Widerruf der Anerkennung (gültig bis 19.06.2024)
     7 Aufsicht (gültig bis 19.06.2024)
     8 Schulung der verantwortlichen Fachkräfte (gültig bis 19.06.2024)
     9 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen (gültig bis 19.06.2024)
     10 Schlussbestimmungen (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten (gültig bis 19.06.2024)
     1 Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle (gültig bis 19.06.2024)
     2 Qualitätssicherungssystem (gültig bis 19.06.2024)
Anlage XX 
Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
     1 Allgemeines
     2 Lastkraftwagen
Anlage XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c)
Anhang I (zu Nummer 2)
Anhang II (zu Nummer 5)
Anhang III (zu Nummer 11)
Anhang IV (zu Nummer 14.2)
Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
     0 Inhaltsübersicht
     1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis
     2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan
     3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen
     4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des Verschlechterungswerts
     5 Prüfkraftstoffspezifikation
     6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis
     Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
     Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII
Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
     1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
     2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte
     3 Durchführung der Prüfungen
     Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV
     Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1) gemäß Anlage XXIV
     Anhang III Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme
Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
     Inhaltsverzeichnis 
     1 Allgemeines
     2 Definitionen der Minderungsstufen
     3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
     4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
     5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
     6 Genehmigung
     7 Genehmigungsbehörde
     8 Rücknahme der Genehmigung
     9 Zusätzliche Anforderungen
     10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
     Anhang I (zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI) Übersicht über Prüfabläufe
     Anhang II (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI) Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
     Anhang III (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
     Anhang IV (zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI) Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
     Anhang V (zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
     Inhaltsverzeichnis 
     1 Allgemeines
     2 Definitionen der Partikelminderungsklassen
     3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme
     4 Prüfung eines Partikelminderungssystems
     5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme
     6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
     7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie
     8 Genehmigung
     9 Genehmigungsbehörde
     10 Rücknahme der Genehmigung
     11 Zusätzliche Anforderungen
     12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
     Anhang I (zu Nummer 4, 5 oder 6) Übersicht über Prüfabläufe
     Anhang II (zu Nummer 8 Buchstabe b) Bescheinigung zu § 21
     Anhang III (zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a) Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
     Anhang IV (zu Nummer 12.2) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
     Anhang V (zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6) Angepasster ESC-Zyklus
Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
     Abschnitt 1 Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)
     Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
     Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)
Anhang   (letzte Änderung)
     Muster 1 
     Muster 1a 
     Muster 1b 
     Muster 1c 
     Muster 1d 
     Muster 1e 
     Muster 2a 
     Muster 2b 
     Muster 2c 
     Muster 2d (§ 20)
     Muster 3 
     Muster 4 
     Muster 5 
     Muster 6 
     Muster 6a 
     Muster 7 
     Muster 8 
     Muster 8a 
     Muster 9 
     Muster 10 
     Muster 11 
     Muster 12 
     Muster 13 



Entscheidungen zu StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BGH X ZR 69/19 08.06.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
VG  Köln 18 K 5857/16 12.01.2017
VG  Düsseldorf 6 K 1610/15 06.11.2015
BVerwG 3 C 28.13 12.03.2015
VG  Gelsenkirchen 9 K 4520/14 09.12.2014
VG  Gelsenkirchen 9 L 1533/14 09.12.2014
BVerfG 2 BvF 1/12 01.04.2014
BVerfG 2 BvF 1/12; 2 BvF 3/12 01.04.2014
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