Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
(StVZO) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMI BMU] [FNA: 9232-16]
Fassung: 26.04.2012 BGBl. I Nr. 18 S. 679 - 952 PDF-Format  Gültig ab: 05.05.2012
Stand: 10.06.2024
Anlage IXa (§ 47a Absatz 5) Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen
Fassung: 26.04.2012  Gültigab: 05.05.2012 - bis 31.05.2012
Diese Fassung ist nicht mehr gültig!
Aufgehoben durch Zum Gesetzestext: Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Artikel 1 Nr. 14 vom 10.05.2012
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Inhalt


Fassungen:
26.04.2012
AbbildungDie Plakette kann auch auf einem runden weißen (RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:
Kantenlänge des äußeren Sechsecks17,5 mm
Kantenlänge des inneren Sechsecks5 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl5 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 123 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 91 mm
Strichdicke0,7 mm
Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks1,5 mm

Ergänzungsbestimmungen

1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette – ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
2002blau
2003gelb
2004braun
2005rosa
2006grün
2007orange.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966 des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarzRAL 9005
grünRAL 6018
gelbRAL 1012
blauRAL 5015
orangeRAL 2000
braunRAL 8004
rosaRAL 3015.
2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5. (aufgehoben)
6. Die Plaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren.



Entscheidungen zu StVZO Anlage IXa:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BGH X ZR 69/19 08.06.2021
BVerwG 3 C 3.20 17.03.2021
BVerwG 3 C 3/20 17.03.2021
VG  Köln 18 K 5857/16 12.01.2017
VG  Düsseldorf 6 K 1610/15 06.11.2015
BVerwG 3 C 28.13 12.03.2015
VG  Gelsenkirchen 9 K 4520/14 09.12.2014
VG  Gelsenkirchen 9 L 1533/14 09.12.2014
BVerfG 2 BvF 1/12 01.04.2014
BVerfG 2 BvF 1/12; 2 BvF 3/12 01.04.2014
Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

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