Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 
(1. SprengV) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 7134-2-1]
Erste Fassung: 23.11.1977 BGBl. I Nr. 75 S. 2141 - 2188 Letzte Fassung: 31.01.1991 BGBl. I Nr. 7 S. 169 PDF-Format  Gültig ab: 01.12.1977
Stand: 20.12.2021

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Artikel 1 vom 20.12.2021
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Auf Grund der §§ 4, 6, 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 20 Abs. 3, des § 22 Abs. 5 und der §§ 29 und 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vorn 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Inhaltsübersicht 
Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes
     § 1 
     § 2 
     § 3  (gültig bis 30.06.2017)
     § 3a  (gültig bis 30.09.2009)
     § 4 
     § 5  (gültig bis 30.06.2017)
Abschnitt II Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
     § 6 
     § 6a 
     § 7 
     § 8  (gültig bis 30.06.2017)
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
     § 9 
     § 10 
     § 11  (gültig bis 31.08.1998)
     § 12 
     § 12a  (gültig bis 30.06.2017)
     § 12b  (gültig bis 30.06.2017)
     § 12c  (gültig bis 30.06.2017)
     § 13 
Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
     § 14 
     § 15 
     § 16 
     § 17 
     § 18 
     § 18a (aufgehoben)
     § 18b 
     § 18c 
     § 19 
Abschnitt V Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
     § 20 
     § 21 
     § 22   (letzte Änderung)
     § 23 
     § 24 
Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
     § 25 
     § 25a  (gültig bis 30.06.2017)
     § 26 
     § 27 
     § 28 
Abschnitt VII Fachkunde und Prüfungsverfahren
     § 29 
     § 30 
     § 31 
Abschnitt VIII Staatlich anerkannte Lehrgänge
     § 32 
     § 33 
     § 34 
     § 35 
     § 36 
     § 37 
Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
     § 38 
     § 39 
     § 40 
     § 40a 
Abschnitt X Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
     § 41 
     § 42 
     § 43 
     § 44 
Abschnitt XI Sachverständigenausschuß
     § 45 
Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten
     § 46 
     § 47 
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften
     § 48 
     § 48a  (gültig bis 30.06.1983)
     § 49 
     § 50 
[Schlussformel] 
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
     1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes
     2. Sprengzubehör
     3. Sprengzubehör (gültig bis 30.09.2009)
     4. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze (gültig bis 31.08.1998)
     5. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden (gültig bis 31.08.1998)
     6. Raketentreibstoffe (gültig bis 31.08.1998)
Anlage 1a Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1 (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)
     I. Sprengstoffe (gültig bis 30.09.2009)
     II. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche) Sprengschnüre SS (gültig bis 30.09.2009)
     III. Zündmittel (gültig bis 30.09.2009)
     IV. Treibmittel (gültig bis 30.09.2009)
     V. Sprengzubehör (gültig bis 30.09.2009)
     VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel (gültig bis 30.09.2009)
     VII. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3 (gültig bis 30.06.2017)
     1. Sprengstoffe (gültig bis 30.09.2009)
     2. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche) (gültig bis 30.09.2009)
     3. Zündmittel (gültig bis 30.09.2009)
     4. Treibmittel (gültig bis 30.09.2009)
     5. Sprengzubehör (gültig bis 30.09.2009)
     6. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel (gültig bis 30.09.2009)
     7. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 3a Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 (gültig bis 05.09.2002)
Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)
Anlage 7 Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 8 Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 (gültig bis 30.09.2009)
     1. Modul C (Konformität mit dem EG-Baumuster) (gültig bis 30.09.2009)
     2. Modul D (Qualitätssicherung Produktion) (gültig bis 30.09.2009)
     3. Modul E (Qualitätssicherung Produkt) (gültig bis 30.09.2009)
     4. Modul F (Prüfung bei Produkten) (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 9 Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 10 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 (gültig bis 30.09.2009)
Anlage 11 Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 (gültig bis 30.09.2009)



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