Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 
(Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 800-9-3-3]
Fassung: 20.12.1994 BGBl. I Nr. 92 S. 3904 - 3907 PDF-Format  Gültig ab: 01.01.1994
Stand: 12.07.2017

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Artikel 10 vom 12.07.2017
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Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Verfahren
§ 2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens  (letzte Änderung)
§ 3 Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens
§ 4 Festlegung von Wertpapieren
§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung  (letzte Änderung)
§ 6 Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Mitteilungspflichten der Finanzämter  (letzte Änderung)
§ 7 Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage  (letzte Änderung)
§ 8 Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers  (letzte Änderung)
§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt
§ 10 Anwendungsregelung  (letzte Änderung)
§ 11 Inkrafttreten, weiter anzuwendende Vorschriften (gültig bis 19.07.2017)
[Schlussformel] 
Fußnote:
Frühere amtliche Bezeichnung: "Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994)" (vom 1.1.1994 bis 19.7.2017)




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