Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes 
(Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG) [Gesetz] [Bundesrecht] [BMF] [FNA: 650-8] [GESTA: 16/D018]
Fassung: 12.07.2006 BGBl. I Nr. 32 S. 1466 - 1469 PDF-Format  Gültig ab: 01.08.2006
Stand: 16.07.2021

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze Artikel 1 vom 16.07.2021
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Teil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle
     § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens  (letzte Änderung)
     § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
     § 3 Parlamentarisches Gremium
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
     § 4 Kreditaufnahme des Bundes
     § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln  (letzte Änderung)
     § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger  (letzte Änderung)
     § 4c Stimmrecht
     § 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung  (letzte Änderung)
     § 4e Einberufung der Gläubigerversammlung  (letzte Änderung)
     § 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit  (letzte Änderung)
     § 4g Vertretung
     § 4h Schriftliche Abstimmung
     § 4i Anfechtung von Beschlüssen
     § 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
     § 4k Bekanntmachungen  (letzte Änderung)
     § 5 Bundesschuldbuch
     § 6 Sammelschuldbuchforderungen
     § 7 Einzelschuldbuchforderungen
     § 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
     § 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften (gültig bis 18.09.2012)



Entscheidungen zu BSchuWG Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerfG 2 BvR 1111/21 13.10.2022
BGH XI ZR 193/14 24.02.2015
BGH X I Z R 4 7 / 1 4 24.02.2015
OVG  Berlin OVG 1 S 229.13 23.06.2014
OVG  Berlin OVG 1 S 231.13 23.06.2014

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