Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer 
(Bundesurlaubsgesetz) [Gesetz] [Bundesrecht] [FNA: 800-4]
Fassung: 08.01.1963 BGBl. I Nr. 1 S. 2 - 4  Gültig ab: 01.01.1963
Stand: 20.04.2013

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation Artikel 3 vom 20.04.2013
Zur NormListe aller Änderungen
Zur NormListe aller Verweise auf diese Norm
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Urlaubsanspruch
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Dauer des Urlaubs
§ 4 Wartezeit
§ 5 Teilurlaub
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
§ 11 Urlaubsentgelt
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
§ 13 Unabdingbarkeit
§ 14 Berlin-Klausel
§ 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen  (letzte Änderung)
§ 15a Übergangsvorschrift
§ 16 Inkrafttreten



Entscheidungen zu Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BAG 2 AZR 55/25 04.12.2025
BAG 9 AZR 216/24 19.08.2025
BAG 9 AZR 104/24 03.06.2025
BAG 9 AZR 66/24 28.01.2025
BAG 5 AZR 167/23 19.06.2024
BAG 9 AZR 100/22 28.05.2024
BAG 9 AZR 112/22 28.05.2024
BAG 9 AZR 13/23 28.05.2024
BAG 9 AZR 134/22 28.05.2024
BAG 9 AZR 216/22 28.05.2024
Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

Dauerhafter Link: /norm.asp?abk=BUrlG   Als Lesezeichen hinzufügen

LexXpress arbeitet mit aller gebotenen Sorgfalt. Dennoch können die auf diesem Server angebotenen Dokumente Fehler enthalten und sind möglicherweise nicht aktuell. LexXpress haftet nicht für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten. Sollten Sie in einem Dokument einen Fehler entdecken, so schicken Sie bitte ein E-Mail an die Redaktion, damit wir das Dokument überarbeiten können. Hinweise zum Dokumentationsverfahren finden Sie in unseren Dokumentationsrichtlinien.