Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer 
(Bundesurlaubsgesetz) [Gesetz] [Bundesrecht] [FNA: 800-4]
Fassung: 08.01.1963 BGBl. I Nr. 1 S. 2 - 4  Gültig ab: 01.01.1963
Stand: 20.04.2013

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation Artikel 3 vom 20.04.2013
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Urlaubsanspruch
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Dauer des Urlaubs
§ 4 Wartezeit
§ 5 Teilurlaub
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
§ 11 Urlaubsentgelt
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
§ 13 Unabdingbarkeit
§ 14 Berlin-Klausel
§ 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen  (letzte Änderung)
§ 15a Übergangsvorschrift
§ 16 Inkrafttreten



Entscheidungen zu Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BAG 9 AZR 488/21 28.03.2023
BAG 9 AZR 107/20 31.01.2023
BAG 9 AZR 244/20 31.01.2023
BAG 9 AZR 456/20 31.01.2023
BAG 9 AZR 245/19 20.12.2022
BAG 9 AZR 266/20 20.12.2022
BAG 9 AZR 401/19 20.12.2022
BAG 10 AZR 210/19 16.11.2022
BAG 9 AZR 76/22 (A) 16.08.2022
BAG 9 AZR 461/21 24.05.2022
Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

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