Bedarfsgegenständeverordnung 
[Verordnung] [Bundesrecht] [BMG] [FNA: 2125-40-46]
Erste Fassung: 10.04.1992 BGBl. I Nr. 20 S. 866 - 902 PDF-Format Letzte Fassung: 23.12.1997 BGBl. I Nr. 1 S. 5 PDF-Format  Gültig ab: 16.04.1992
Stand: 03.04.2024

Verweis von: Zum Gesetzestext: § 20 § 20
Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung Artikel 1 vom 03.04.2024
Zur NormListe aller Änderungen
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),
- auf Grund des § 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
- auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Gleichstellung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Anzeige  (letzte Änderung)
§ 3 Verbotene Stoffe
§ 4 Zugelassene Stoffe  (letzte Änderung)
§ 5 Verbotene Verfahren
§ 6 Höchstmengen  (letzte Änderung)
§ 7 Verwendungsverbote
§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 9 Warnhinweise
§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten  (letzte Änderung)
§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 11 Untersuchungsverfahren
§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten  (letzte Änderung)
§ 13 Unberührtheitsklausel
§ 14 Aufhebung von Vorschriften
§ 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen (gültig bis 09.06.2006)
§ 16 Übergangsvorschriften  (letzte Änderung)
§ 17 Inkrafttreten
[Schlussformel] 
Anlage 1 (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1) Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
     Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
     Teil B Beschichtete Zellglasfolie
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1, 1a und 1b) Stoffe und Erzeugnisse für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen (gültig bis 28.06.2013)
     Inhaltsübersicht  (gültig bis 28.06.2013)
     Erläuterungen zu den Tabellen  (gültig bis 28.06.2013)
     Abschnitt 1 Monomere und sonstige Ausgangsstoffe (zu § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1, 1a und 1b) (gültig bis 28.06.2013)
     Teil A Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind (gültig bis 28.06.2013)
     Teil B Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind und die zunächst nur bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden dürfen (gültig bis 28.06.2013)
     Teil A Verzeichnis der Additive, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind (gültig bis 28.06.2013)
     Teil B Verzeichnis der Additive, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind und für die spezifische Migrationsgrenzwerte bei der Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D oder den Testmedien für Ersatzprüfungen ab dem 1. Mai 2008 gelten (gültig bis 28.06.2013)
     Teil A Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen (gültig bis 28.06.2013)
     Teil B Besondere Spezifikationen/Reinheitsanforderungen (gültig bis 28.06.2013)
Anlage 3a (zu § 4 Abs. 3, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1) Additive, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1) (gültig bis 10.04.2003)
Anlage 3b (zu § 4 Abs. 4) (gültig bis 10.04.2003)
Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4)
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)
Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Anlage 8 (zu § 10 Abs. 1 Nr. 1) Symbol für Lebensmittelbedarfsgegenstände (gültig bis 20.07.2005)
Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
Anlage 11 (zu § 10a)
Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 (gültig bis 28.06.2013)
Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive
Anlage 14 
Fußnote:
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 340 S. 19),
- Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 44 S. 15),
- Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 197 S. 37),
- Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 151 S. 21),
- Richtlinie 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 213 S. 42),
- Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysenmethoden für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (ABl. EG Nr. L 167 S. 6),
- Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 297 S. 26),
- Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol) (ABl. EG Nr. L 339 S. 55),
- Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 123 S. 31),
- Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 9),
- Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12),
- Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 372 S. 14),
- Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 228 S. 32),
- Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 40 S. 38, berichtigt in ABl. EG Nr. L 347 S. 37),
- Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 398 S. 19) - soweit die darin enthaltenen Bestimmungen auf Scherzartikel Anwendung finden -,
- Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 75 S. 19, berichtigt in ABl. EG Nr. L 349 S. 26).




Entscheidungen zu Bedarfsgegenständeverordnung:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
OVG  Münster 8 A 654/12 01.04.2014
OVG  Münster 8 A 655/12 01.04.2014

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