Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen 
(KlFzKV-BinSch) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV] [FNA: 9501-47]
Fassung: 21.02.1995 BGBl. I Nr. 10 S. 226 - 232 PDF-Format  Gültig ab: 01.03.1995
Stand: 18.03.2024

Verweis von: Zum Gesetzestext: § 2 § 2
Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts Artikel 6 vom 18.03.2024
Zur NormListe aller Änderungen
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
I. Allgemeine Vorschriften
     § 1 Begriffsbestimmungen
     § 2 Kennzeichnungspflicht
     § 3 Ausnahmen  (letzte Änderung)
     § 4 Amtliche Kennzeichen  (letzte Änderung)
     § 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
     § 6 Urkunden
II. Verfahren
     § 7 Antrag  (letzte Änderung)
     § 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises  (letzte Änderung)
     § 9 Änderungen  (letzte Änderung)
III. Schlußvorschriften
     § 10 Übergangsregelung (gültig bis 30.09.2006)
     § 11 Ordnungswidrigkeiten  (letzte Änderung)
     § 12 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
     § 13 Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
     § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel] 
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) (gültig bis 03.06.2016)
Anlage (zu § 8 Abs. 2)



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