Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr 
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMV BMI BMU] [FNA: 9232-12]
Fassung: 25.04.2006 BGBl. I Nr. 21 S. 988 - 1068 PDF-Format  Gültig ab: 01.03.2007 bis: 10.02.2011
Stand: 03.02.2011
Ist mit Ablauf des 10.02.2011 außer Kraft getreten

Aufgehoben durch Zum Gesetzestext:  Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr § 51 vom 03.02.2011
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Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen (gültig bis 10.02.2011)
     § 1 Anwendungsbereich (gültig bis 10.02.2011)
     § 2 Begriffsbestimmungen (gültig bis 10.02.2011)
     § 3 Notwendigkeit einer Zulassung (gültig bis 10.02.2011)
     § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (gültig bis 10.02.2011)
     § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren (gültig bis 10.02.2011)
     § 6 Antrag auf Zulassung (gültig bis 10.02.2011)
     § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat (gültig bis 10.02.2011)
     § 8 Zuteilung von Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 9 Besondere Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I (gültig bis 10.02.2011)
     § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II (gültig bis 10.02.2011)
     § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen (gültig bis 10.02.2011)
     § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (gültig bis 10.02.2011)
     § 15 Verwertungsnachweis (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 3 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr (gültig bis 10.02.2011)
     § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (gültig bis 10.02.2011)
     § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer (gültig bis 10.02.2011)
     § 18 Fahrten im internationalen Verkehr (gültig bis 10.02.2011)
     § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 4 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr (gültig bis 10.02.2011)
     § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland (gültig bis 10.02.2011)
     § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 5 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge (gültig bis 10.02.2011)
     § 23 Versicherungsnachweis (gültig bis 10.02.2011)
     § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde (gültig bis 10.02.2011)
     § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz (gültig bis 10.02.2011)
     § 26 Versicherungskennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens (gültig bis 10.02.2011)
     § 28 Rote Versicherungskennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 6 Fahrzeugregister (gültig bis 10.02.2011)
     § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (gültig bis 10.02.2011)
     § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister (gültig bis 10.02.2011)
     § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (gültig bis 10.02.2011)
     § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt (gültig bis 10.02.2011)
     § 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden (gültig bis 10.02.2011)
     § 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer (gültig bis 10.02.2011)
     § 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden (gültig bis 10.02.2011)
     § 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes (gültig bis 10.02.2011)
     § 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden (gültig bis 10.02.2011)
     § 39 Abruf im automatisierten Verfahren (gültig bis 10.02.2011)
     § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch (gültig bis 10.02.2011)
     § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren (gültig bis 10.02.2011)
     § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen (gültig bis 10.02.2011)
     § 43 Übermittlungssperren (gültig bis 10.02.2011)
     § 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister (gültig bis 10.02.2011)
     § 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister (gültig bis 10.02.2011)
Abschnitt 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften (gültig bis 10.02.2011)
     § 46 Zuständigkeiten (gültig bis 10.02.2011)
     § 47 Ausnahmen (gültig bis 10.02.2011)
     § 48 Ordnungswidrigkeiten (gültig bis 10.02.2011)
     § 49 Verweis auf technische Regelwerke (gültig bis 10.02.2011)
     § 50 Übergangsbestimmungen (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke (gültig bis 10.02.2011)
     1. Gültige Unterscheidungszeichen  (gültig bis 10.02.2011)
     2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises  (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     1. Zuteilung von Buchstaben (gültig bis 10.02.2011)
     2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen (gültig bis 10.02.2011)
     1. Unterscheidungszeichen Bund (gültig bis 10.02.2011)
     2. Unterscheidungszeichen Länder (gültig bis 10.02.2011)
     3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen (gültig bis 10.02.2011)
     4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Ausgestaltung der Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 5 Saisonkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1) Zulassungsbescheinigung Teil I (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 3) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) Zulassungsbescheinigung Teil II (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 8 (zu § 15) Verwertungsnachweis (gültig bis 10.02.2011)
     Abschnitt 1 Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks "Verwertungsnachweis" (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 9 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 10 (zu § 16 Abs. 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1) Bescheinigungen zum Versicherungsschutz (gültig bis 10.02.2011)
Anlage 12 (zu § 27 Abs. 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (gültig bis 10.02.2011)



Entscheidungen zu FZV Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Koblenz 4 K 215/12.KO 23.07.2012
BGH 3 StR 156/08 30.10.2008

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