Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren 
[Gesetz] [Bundesrecht] [FNA: 7142-1]
Fassung: 16.07.1884 RGBl. Nr. 21 S. 120 - 122  Gültig ab: 01.01.1888
Stand: 31.08.2015

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung Artikel 294 vom 31.08.2015
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§ 1 
§ 2 
§ 3   (letzte Änderung)
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
§ 8 
§ 9 
§ 10 
[Schlussformel] 



Entscheidungen zu Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
LG  Freiburg 12 O 19/16 KfH 19.08.2016
LG  Karlsruhe 9 S 391/12 09.08.2013
BGH I ZR 107/93 11.05.1995

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