Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 
(GewStDV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMF] [FNA: 611-5-1]
Erste Fassung: 24.03.1956 BGBl. I Nr. 13 S. 152 - 157 Letzte Fassung: 15.10.2002 BGBl. I Nr. 75 S. 4180 PDF-Format  Gültig ab: 28.03.1956
Stand: 22.12.2023

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Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen Artikel 34 vom 22.12.2023
Zur NormListe aller Änderungen
Auf Grund des § 35c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Zu § 2 des Gesetzes 
     § 1 Stehender Gewerbebetrieb
     § 2 Betriebe der öffentlichen Hand
     § 3 Organgesellschaft (aufgehoben)
     § 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
     § 5 Betriebsstätten auf Schiffen
     § 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
     § 7 Gewerbebetriebe, die auch außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes im Inland betrieben werden (gültig bis 28.09.1990)
     § 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe  (letzte Änderung)
     § 9 Vermögensverwaltung (aufgehoben)
Zu § 3 des Gesetzes 
     § 10 Durchführung der Steuerbefreiung nach § 3 Ziff. 6 des Gesetzes (aufgehoben)
     § 11 Krankenanstalten (aufgehoben)
     § 12 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen (aufgehoben)
     § 12a Kleinere Versicherungsvereine
     § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Zu § 4 des Gesetzes 
     § 14 Gewerbebetriebe auf gemeindefreien Grundstücken (aufgehoben)
     § 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes 
     § 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
Zu § 8 des Gesetzes (aufgehoben) 
     § 17 Benützung fremder Betriebsanlagegüter (gültig bis 31.12.1985)
Zu §§ 8 und 9 des Gesetzes (aufgehoben) 
     § 18 Begriff der wesentlichen Beteiligung (aufgehoben)
Zu § 8 des Gesetzes 
     § 19 Schulden bestimmter Unternehmen
Zu § 9 des Gesetzes 
     § 20 Grundbesitz
Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes  (gültig bis 31.10.1997)
     § 21 Kürzungen für Grundstücke im Zustand der Bebauung (gültig bis 31.10.1997)
Zu § 11 des Gesetzes 
     § 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
Zu § 12 des Gesetzes 
     § 23 Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht (gültig bis 31.12.1985)
     § 24 Veränderungen im Bestand an Betriebsgrundstücken (aufgehoben)
Zu § 14a des Gesetzes 
     § 25 Gewerbesteuererklärung  (letzte Änderung)
     § 26 Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung (gültig bis 31.12.1985)
Zu § 17 des Gesetzes 
     § 27 Wareneinzelhandelsunternehmen (aufgehoben)
     § 28 Gemischtes Unternehmen (aufgehoben)
Zu § 19 des Gesetzes 
     § 29 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
     § 30 Verlegung von Betriebsstätten
Zu § 24 des Gesetzes (aufgehoben) 
     § 31 Urlaubsmarken im Baugewerbe (aufgehoben)
Zu § 27 des Gesetzes (aufgehoben) 
     § 32 Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme (aufgehoben)
Zu § 29 des Gesetzes 
     § 33 Wareneinzelhandelsunternehmen (gültig bis 27.12.1996)
Zu § 34 des Gesetzes 
     § 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Zu § 35a des Gesetzes 
     § 35 Reisegewerbebetriebe
Schlußvorschriften 
     § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
     § 37 Hinzurechnung und Kürzung von Spenden für den Erhebungszeitraum 1954 (nicht in Kraft getreten)
     § 38 Anwendung im Land Berlin (gültig bis 28.02.1992)
     § 39 Inkrafttreten
[Schlussformel] 



Entscheidungen zu GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BFH I R 35/12 23.01.2013
BFH IV R 51/00 17.01.2002

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