Handelsgesetzbuch 
[Gesetz] [Bundesrecht] [BKAmt] [FNA: 4100-1]
Fassung: 10.05.1897 RGBl. Nr. 23 S. 219 - 436  Gültig ab: 01.01.1900
Stand: 23.10.2024

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie Artikel 1 vom 23.10.2024
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erstes Buch Handelsstand
     Erster Abschnitt Kaufleute
     Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister
     Dritter Abschnitt Handelsfirma
     Vierter Abschnitt Handelsbücher
     Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
     Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
     Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
     Achter Abschnitt Handelsmakler
     Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
     Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft
     Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
     Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
     Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
     Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
     Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
     Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
     Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat (gültig bis 21.06.2023)
     Sechster Abschnitt Prüfstelle für Rechnungslegung (gültig bis 31.12.2021)
     Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
Viertes Buch Handelsgeschäfte
     Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
     Zweiter Abschnitt Handelskauf
     Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft
     Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
     Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft
     Sechster Abschnitt Lagergeschäft
Fünftes Buch Seehandel
     Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt
     Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge
     Zweiter Abschnitt Reeder und Reederei (gültig bis 24.04.2013)
     Dritter Abschnitt Kapitän (gültig bis 24.04.2013)
     Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
     Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (gültig bis 24.04.2013)
     Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen
     Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger
     Sechster Abschnitt Verjährung
     Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung
     Achter Abschnitt Verfahrensvorschriften
     Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck (gültig bis 24.04.2013)
     Sechster Abschnitt  (gültig bis 05.04.1973)
     Siebenter Abschnitt Haverei (gültig bis 24.04.2013)
     Achter Abschnitt Bergung (gültig bis 24.04.2013)
     Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger (gültig bis 24.04.2013)
     Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt (gültig bis 31.12.2007)
     Elfter Abschnitt Verjährung (gültig bis 24.04.2013)
[Schlussformel] 
Anlage Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (Anlage zu § 664 des Handelsgesetzbuchs) (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 1 Begriffsbestimmungen (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 2 Haftung des Beförderers (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 3 Ausführender Beförderer (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 4 Wertsachen (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 5 Haftungsbeschränkung bei Körperverletzung (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 6 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 7 Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 8 Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 9 Mehrere Ansprüche (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 10 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 11 Grundlage für Ansprüche (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 12 Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 13 Verjährung von Schadensersatzansprüchen (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 14 Zuständiges Gericht (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 15 Nichtige Vereinbarungen (gültig bis 24.04.2013)
     Artikel 16 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften (gültig bis 24.04.2013)



Entscheidungen zu Handelsgesetzbuch:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BVerfG 2 BvL 22/17 28.07.2023
BFH VIII B 19/22 30.06.2023
BFH IX B 58/22 21.06.2023
BFH IV R 20/20 20.04.2023
BGH XI ZR 420/21 14.03.2023
BGH II ZR 14/21 13.12.2022
BGH II ZR 9/21 13.12.2022
BFH X R 17/20 16.11.2022
BFH IV R 18/19 29.09.2022
BFH I R 13/20 14.09.2022
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