Gesetz über die Hitlerjugend 
[Gesetz] [Bundesrecht]
Fassung: 01.12.1936 RGBl. I Nr. 113 S. 993  Gültig ab: 17.12.1936 bis: 19.09.1945
Stand: 20.09.1945
Ist mit Ablauf des 19.09.1945 außer Kraft getreten

Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Allgemeine Bestimmungen)
Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugenddienstverordnung)
Aufgehoben durch Zum Gesetzestext:  Kontrollrat Gesetz Nr. 1: Aufhebung von Nazigesetzen Artikel I Nr. 1 n) vom 20.09.1945
Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.

Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1  (gültig bis 19.09.1945)
§ 2  (gültig bis 19.09.1945)
§ 3  (gültig bis 19.09.1945)
§ 4  (gültig bis 19.09.1945)
[Schlussformel]  (gültig bis 19.09.1945)



Entscheidungen zu Gesetz über die Hitlerjugend:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
LG  Detmold 4 Ks 45 Js 3/13-9/15 17.06.2016

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