Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ 
(ITFG) [Gesetz] [Bundesrecht] [BMF BMA BMG] [FNA: 707-24] [GESTA: 16/D093]
Fassung: 02.03.2009 BGBl. I Nr. 11 S. 417 - 427 PDF-Format  Gültig ab: 06.03.2009
Stand: 24.05.2016

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Artikel 10 vom 24.05.2016
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§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
§ 4 Stellung im Rechtsverkehr
§ 5 Kreditermächtigung
§ 6 Tilgung
§ 7 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
§ 8 Rechnungslegung
§ 9 Zuständigkeit
§ 10 Verwaltungskosten
§ 11 Auflösung
Anlage (zu § 3 Absatz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“  (letzte Änderung)



Entscheidungen zu ITFG Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Frankfurt am Main 1 K 3582/09.F 18.03.2010
VG  Frankfurt am Main 1 K 3582/09.F 18.03.2010

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