Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend 
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) [Gesetz] [Bundesrecht] [BT BR] [FNA: 8051-10]
Fassung: 12.04.1976 BGBl. I Nr. 42 S. 965 - 984  Gültig ab: 01.05.1976
Stand: 23.10.2024

Durchgeführt durch:  Zum Gesetzestext: Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Geändert durch Zum Gesetzestext:  Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie Artikel 53 vom 23.10.2024
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
     § 1 Geltungsbereich
     § 1a Formvorgaben  (letzte Änderung)
     § 2 Kind, Jugendlicher
     § 3 Arbeitgeber
     § 4 Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
     § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
     § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
     § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher (gültig bis 28.02.1997)
     Erster Titel Mindestalter für die Beschäftigung (gültig bis 28.02.1997)
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
     Zweiter Titel Arbeitszeit und Freizeit (gültig bis 28.02.1997)
     Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
     Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
     Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
     Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
     Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
     Zweiter Titel Aufsicht
     Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
     § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
     § 59 Bußgeldvorschriften  (letzte Änderung)
     § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
     § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
     § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
     § 63 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
     § 64 Änderung der Handwerksordnung
     § 65 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
     § 66 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
     § 67 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
     § 68 Änderung der Gewerbeordnung
     § 69 Änderung von Verordnungen
     § 70 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
     § 71 Berlin-Klausel (gültig bis 31.12.2019)
     § 72 Inkrafttreten



Entscheidungen zu JArbSchG Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BSG B 14 AS 33/20 R 11.11.2021
BAG 9 AZR 104/20 01.12.2020
BAG 9 AZR 174/20 01.12.2020
VGH  Mannheim 1 S 1240/16 21.07.2017
BVerfG 1 BvR 931/12 14.01.2015
LArbG  Hamm 10 Sa 1718/13 25.04.2014
LG  Münster 04 O 553/12 17.04.2014
VG  Regensburg RN 5 K 12.1952 10.10.2013
ArbG  Köln 9 Ca 245/13 31.07.2013
VG  Ansbach AN 4 E 12.00488 28.06.2012
Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

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