Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr 
(BOKraft) [Verordnung] [Bundesrecht] [FNA: 9240-2]
Fassung: 21.06.1975 BGBl. I Nr. 72 S. 1573 - 1587  Gültig ab: 01.09.1975
Stand: 16.04.2021

Verweis von: Zum Gesetzestext: § 6 § 6
Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext: Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts Artikel 5 vom 16.04.2021
Zur NormListe aller Änderungen
Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Inhaltsübersicht   (letzte Änderung)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
     § 1 Geltungsbereich
     § 2 Grundregel
2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb
     1. Titel Betriebsleitung
     2. Titel Fahrdienst
     3. Titel Fahrgäste, Beförderungspflicht
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
     1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
     2. Titel Obusse und Kraftomnibusse
     3. Titel Taxen und Mietwagen
4. Abschnitt Sondervorschriften
     1. Titel Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
     2. Titel Taxenverkehr
     3. Titel Mietwagenverkehr
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
     § 41 Hauptuntersuchungen
     § 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen
6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
     § 43 Ausnahmen
     § 44 Bundesbahn und Bundespost (gültig bis 31.12.1993)
     § 45 Ordnungswidrigkeiten
     § 46 Berlin-Klausel
     § 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
Anlage 1 (§ 26 Abs. 1) Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes
Anlage 2 (§§ 24, 26 Abs. 2) Sinnbild zur Kennzeichnung von Nichtraucherzonen (§ 24) und von Nichtraucher-Taxen (§ 26 Abs. 2) (gültig bis 15.11.2007)
Anlage 3 (§ 27 Abs. 1) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3)  (letzte Änderung)
Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4)  (letzte Änderung)
Anlage 4 (§ 33 Abs. 4) Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes
Anlage 5 (§ 34 Satz 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2)



Entscheidungen zu BOKraft Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Düsseldorf 6 L 1873/12 28.11.2012
BAG 2 AZR 811/11 27.09.2012
VG  Stuttgart 8 K 1644/11 29.02.2012

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