Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes 
(UZwG) [Gesetz] [Bundesrecht] [FNA: 201-5]
Fassung: 10.03.1961 BGBl. I Nr. 14 S. 165 - 169  Gültig ab: 01.04.1961
Stand: 02.03.2023

Verweis von: Zum Gesetzestext: II. Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Personen (Zu § 6 Nr. 1, § 9 Nr. 1) II. Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Personen (Zu § 6 Nr. 1, § 9 Nr. 1)
Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr Artikel 3 vom 02.03.2023
Zur NormListe aller Änderungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
     § 1 Rechtliche Grundlagen
     § 2 Begriffsbestimmungen
     § 3 Einschränkung von Grundrechten
     § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
     § 5 Hilfeleistung für Verletzte
     § 6 Vollzugsbeamte des Bundes  (letzte Änderung)
     § 7 Handeln auf Anordnung
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
     § 8 Fesselung von Personen
     § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
     § 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
     § 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
     § 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
     § 13 Androhung
     § 14 Explosivmittel
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
     § 15 Notstandsfall
     § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
     § 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin
     § 18 Verwaltungsvorschriften
     § 19 Berlin-Klausel
     § 20 Inkrafttreten



Entscheidungen zu UZwG Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
VG  Koblenz 5 K 832/12.KO 21.08.2013

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